AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mavrogiannis + Nordwald GmbH (i.f.: M+N)

1. Geltung

Die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Angebote, Annahmen und Auftragsbestätigungen sowie alle Verträge über Lieferungen und Leistungen durch M+N, sofern und soweit M+N nicht anderen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem jeweiligen Kunden, ohne dass M+N nochmals ausdrücklich auf sie hinweisen muss.

Eventuellen Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht anerkannt und sind für M+N in keiner Weise verbindlich. Dies gilt unabhängig davon, ob Dokumente, in denen der Kunde auf seine Bedingungen verweist, zeitlich vor oder nach Dokumenten von M+N, die diese Verkaufsbedingungen enthalten oder darauf Bezug nehmen, eingereicht werden.

2. Angebote, Vertragsschluss

Verträge kommen ausschließlich auf Grundlage eines Angebots von M+N, dem der Kunde innerhalb der Annahmefrist zustimmt, oder auf Grundlage einer Auftragsbestätigung von M+N zustande, die auf ein Vertragsangebot des Kunden abgegeben wird.

Angebote von M+N sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Nebenabreden bedürfen einer schriftlichen Bestätigung (z. B. per Mail). Sämtliche Preise sind Nettopreise (in Euro) und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Angebote von M+N behalten ihre Gültigkeit für die Dauer des angegebenen Zeitraums. Wird kein Zeitraum genannt, bleiben Angebote für einen Zeitraum von dreißig Tagen ab Angebotsdatum gültig. Vor Eingang der Annahme des Kunden können Angebote von M+N jederzeit widerrufen werden.

a) Individuelle Angebote
M+N arbeitet auf der Grundlage individueller Angebote, die dem jeweiligen zu erwartenden Leistungsumfang entsprechen. Bei abweichendem Leistungsumfang behält sich M+N vor, den Mehraufwand dem Kunden in angemessenem Maße zu berechnen. Ein erteilter Auftrag (schriftlich oder mündlich) ist rechtsverbindlich. Die Schlussrechnung ist sofort und ohne Abzug zu bezahlen.

Soweit M+N auf ein Vertragsangebot des Kunden nicht reagiert, gilt dies nicht als Annahme oder Auftragsbestätigung; § 362 HGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Falls sich der Kunde und/oder M+N bei den Vertragsverhandlungen oder beim Vertragsschluss von Dritten vertreten lassen, sind diese für alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des jeweiligen Unternehmens oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt, als bevollmächtigt anzusehen, solange sie eventuelle Beschränkungen der Vertretungsmacht im Innenverhältnis nicht ausdrücklich anzeigen oder diese offenkundig sind.

M+N darf Auftragserweiterungen oder –änderungen ablehnen, die zu einer deutlichen Steigerung des Arbeits- und Kostenaufwands führen.

3. Durchführung des Vertrags

Im Erstgespräch werden die Vorgaben des Kunden und der erwartete Leistungsumfang von M+N definiert. Nach erfolgter Auftragsbestätigung beginnt M+N mit der Arbeit. Innerhalb von einem mit dem Kunden abgestimmten Termin erhält der Kunde einen Erstentwurf. Sämtlich Entwürfe sind mit einem Copyright-Vermerk versehen und als „MUSTER“ gekennzeichnet.
Bei Vorlage von mehreren Entwürfen muss der Kunde einen Entwurf auswählen, der weiter bearbeitet wird. Abweichende Arbeiten, die nicht mit dem favorisierten Entwurf oder der in der Auftragsbestätigung definierten Vorgaben zusammenhängen, werden als Mehraufwand berechnet (z. B. der Kunde entscheidet sich für einen früheren oder einen neuen Entwurf).
Nachdem sämtliche Änderungswünsche des Kunden umgesetzt wurden, muss der Kunde nach Vorlage des finalen Entwurfs, innerhalb von 10 Werktagen eine Nachbesserung verlangen – andernfalls gilt die Leistung als mangelfrei abgenommen. Bei mündlicher Abnahme durch den Kunden erhält dieser innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Bestätigung der Abnahme. Nach der Abnahme werden die Daten archiviert und dem Kunden übergeben.

4. Mitwirkungspflicht und Haftung des Kunden

Alle zur Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen und Daten müssen vom Kunden auf bestehende Urheber- und Copyrightrechte geprüft und gegebenenfalls die Erlaubnis zur Verwendung eingeholt, werden. Ansprüche, die sich aus Urheberrechts- und Copyrightverletzungen ergeben, gehen zulasten des Kunden und unterliegen nicht der Verantwortung von M+N. Der Kunde ist verantwortlich für die von ihm zur Verfügung gestellten Textinhalte.

5. Rechte an Präsentations- und sonstigen Unterlagen

Die Beauftragung von M+N stellt einen Urheberwerkvertrag dar, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an einer Werkleistung gerichtet ist. Alle von M+N gestalteten Entwürfe, Illustrationen und Skizzen unterliegen den Bestimmungen des Urheberrechts. Erteilt der Kunde nach Beratung und Präsentation M+N keinen Auftrag, bleiben die Präsentations- und sonstigen Unterlagen wie Muster, Reinzeichnungen, Dateien, Layouts etc. im Eigentum von M+N. Auf Aufforderung hat der Kunde sämtliche Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Der Kunde ist nicht berechtigt, die von M+N erstellten Unterlagen weiter zu nutzen, auch in abgeänderter Form, zu verwenden, insbesondere zu bearbeiten, an Dritte weiterzugeben, zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen. Das gilt auch für die Verwendung der Unterlagen in geänderter oder bearbeiteter Form sowie für die Verwendung der ihnen zugrundeliegenden Schöpfungsleistungen und Ideen. Die Zahlung einer Vergütung für Beratungs- und Präsentationsleistungen an M+N begründet kein Nutzungsrecht an den vorstehend genannten Unterlagen, Schöpfungsleitungen und Ideen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

6. Liefertermine und Verzögerungen

Liefertermine sind für M+N nur bindend, wenn der Kunde seinerseits die erforderlichen Unterlagen/Informationen vereinbarungsgemäß übergibt und vereinbarte Termine für Druck und Produktionsfreigaben einhält.

Im Fall höherer Gewalt – insbesondere Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Streik, Stromausfälle oder ähnliche unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse – werden Fristen und Termin solange aufgeschoben, wie das Ereignis andauert.

7. Vertragsbeendigung

Der Kunde kann den Auftrag nach Vertragsschluss jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.

M+N kann den Auftrag nach Vertragsschluss aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten zur Erfüllung des Auftrags verletzt, beispielsweise erforderliche Unterlagen oder Informationen nicht zur Verfügung stellt. Gleiches gilt, wenn der Kunde sein Zahlungspflichten nicht erfüllt, insbesondere eine fällige und von M+N angeforderte Vorschusszahlung nicht leistet.

Der Kündigung steht es gleich, wenn M+N dem Kunden eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkungshandlung oder Zahlung setzt und die Fristsetzung mit der Erklärung verbindet, dass der Vertrag gekündigt werde, wenn der Kunde die Handlung oder Zahlung nicht innerhalb der Frist vornimmt. Läuft diese Frist fruchtlos ab, ist der Auftrag beendet.

M+N kann den Auftrag auch dann kündigen, wenn an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden begründete Zweifel bestehen, insbesondere im Fall eines Wechsel- oder Scheckprotestes, der nachhaltigen Zahlungseinstellung, eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuchs oder eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Kunden. Nicht erforderlich ist, dass die Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit ihren Ursprung in der Geschäftsbeziehung mit M+N haben.

8. Vergütung

Alle Leistungen von M+N sind in der vereinbarten oder der üblichen Höhe zu vergüten. Dies gilt auch für Beratungsleistungen und Präsentationen vor einer Auftragserteilung, sobald sie einen Unfang erreichen, der nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

Für die Fertigung von Präsentationen steht M+N eine angemessene Vergütung zu, die zumindest deren gesamten Personal- und Sachaufwand für die Präsentation sowie die Kosten eventueller Fremdleistungen deckt.

Sollten sich während der Ausführung des Auftrages unvorhersehbare Kostensteigerungen ergeben, werden diese dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. M+ N ist in diesem Fall berechtigt, die vereinbarte Vergütung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden anzupassen. Dies gilt auch dann, wenn die Kostensteigerungen auf Erweiterungs- oder Änderungswünschen des Kunden beruhen.

M+N darf angemessene Vorschusszahlungen des Kunden auf die geschuldete Vergütung verlangen, die sie nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden festlegen darf. Im Zweifel ist ein Vorschuss in Höhe von 30 % des Auftragsvolumens sofort nach Auftragserteilung und weitere 30 % bei Lieferung fällig.

Kommt der Kunde schuldhaft in Zahlungsrückstand oder entstehen begründete Zweifel Kreditwürdigkeit oder Zahlungsfähigkeit des Kunden, ist M+N befugt, die gesamte Vergütung sofort fällig zu stellen. In diesem Fall ist M+N außerdem berechtigt, im Umfang der Forderung, mit der sich der Auftraggeber schuldhaft im Rückstand befindet, Sicherheitsleistung in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse unter Ausschluß der Einrede der Vorausklage zu verlangen. Solange die Sicherheitsleistung nicht erbracht ist, darf M+N ihre Leistung zurückhalten.

Hat der Kunde den Auftrag ohne wichtigen Grund vorzeitig gekündigt, kann M+N die vereinbarte Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen. Ferner kann M+N die vereinbarte Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen verlangen, die allerdings um die ersparten Aufwendungen und die tatsächliche bzw. mögliche anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft zu kürzen ist. Im Zweifel stehen M+N 5 von Hundert der Vergütung zu, die auf den nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt. Gleiches gilt, wenn M+N den Auftrag wirksam aus wichtigem Grund gekündigt hat.

Hat der Kunde den Auftrag aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt, kann M+N nur die Vergütung für die erbrachten Leistungen verlangen. Ferner kann M+N verlangen, dass der Kunde die im Rahmen des Auftrags von M+N beschafften oder hergestellten Materialien abnimmt und vergütet bzw. M+n insoweit von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht M+N ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

9. Abtretung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Ohne Zustimmung von M+N darf der Kunde keine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag abtreten. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten oder zu mindern. Der Kunde ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind..

10. Leistung und Lieferung

M+N hat seine Leistungsverpflichtungen erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Kunde.

11. Urheberrechte und Nutzungsrechte

Soweit M+N über die rein technische Arbeit hinausgehend ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, also eine geistig-kreative Schöpfungsleistung erbringt, räumt M+N dem Kunden an den erbrachten Leistungen, falls nichts Abweichendes vereinbart wird oder es der Vertragszweck zwingend erfordert, ein einfaches Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten bezogen auf den vertraglich vereinbarten Zweck innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ein. Die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt erst mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

Das eingeräumte Nutzungsrecht beinhaltet nicht die Befugnis, Änderungen an den erbrachten Leistungen vorzunehmen, insbesondere diese weiterzuentwickeln oder zu bearbeiten. Bei Zuwiderhandlung steht M+N vom Kunden eine zusätzliche angemessene Vergütung von mindestens der 2,5-fachen Höhe der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu.

Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Zustimmung von M+N.

Auch soweit die Leistungen von M+N nicht dem Urheberrechtsgesetz unterliegen, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

M+N behält sich – auch im Falle der Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts an den Auftraggeber – ein unbefristetes Nutzungsrecht für eigene Zwecke vor.

M+N ist berechtigt, in der Presse und auf eigenen Werbeträgern, insbesondere auf ihrer Homepage, mit Namen und/oder Firmenlogo des Auftraggebers die für diesen erbrachte Leistung darzustellen und/oder auf die Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

M+N hat das Recht, auf allen Werbemitteln und Werbemaßnahmen des Kunden als Urheber genannt zu werden, soweit diese unter das Urheberrechtsgesetz fallen.

12. Mängelansprüche

M+N hat im Rahmen des Auftrages eine schöpferische Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche wegen der künstlerisch-kreativen Gestaltung sind ausgeschlossen.

Der Kunde hat die von M+N gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und eventuelle Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche Kunden. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

Der Kunde übernimmt mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Reinlayouterklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Reinlayouterklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden.

Bei berechtigten Beanstandungen ist M+N nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftraggeber oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung.

13. Haftungsbeschränkung

Ansprüche auf Schadensersatz, Entschädigung und/oder Aufwendungsersatz des Kunden sind ausgeschlossen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aufgrund einer Verletzung vertraglicher Verpflichtungen, Gewährleistung oder Garantie, Verzug, unerlaubter Handlung und/oder sonstigen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Vertrag. Der Kunde hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz im Falle einer ausgebliebenen oder verzögerten Lieferung, auch wenn er eine Nachfristgesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit M+N zwingend haftet, wie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, im Fall von grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung allerdings auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht als Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden.

14. Prüfungspflichten des Kunden

Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller an die Agentur übergebenen Vorlagen und Unterlagen berechtigt ist und dadurch keine möglichen gewerblichen Schutzrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden. Sollte er nicht zur Verwendung und Weitergabe berechtigt sein, so stellt er M+N von Ersatzansprüchen Dritter frei und wird M+N alle dadurch entstehenden Schäden ersetzen.

Der Kunde trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der von M+N im Rahmen des Vertrages gelieferten Produkte, Ideen, Anregungen, Konzeptionen, Vorschläge, Entwürfe, etc., insbesondere der Vereinbarkeit mit Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze sowie der patent-, urheber-, und markenrechtlichen Schutz- oder Eintragungsfähigkeit.

M+N ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt M+N von Ansprüchen Dritter frei, wenn sie auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat.

Soweit die Haftung der M+N ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

15. Geheimhaltungspflicht

M+N ist verpflichtet, alle Kenntnisse die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

16. Umgehungsverbot

Der Kunde verpflichtet sich, die im Rahmen des Auftrags von der M+N eingesetzten Mitarbeiter und Hilfspersonen weder während der Auftragsdurchführung noch in einem Zeitraum von zwölf Monaten nach Abschluss des Auftrags ohne Mitwirkung von M+N unmittelbar oder mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

17. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Auf die Vertragsbeziehung zwischen M+N und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung.

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von M+N.

Der Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz von M+N ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

18. Schlussbestimmungen

Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrundeliegenden Vertrags davon unberührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen. Falls eine solche nicht existiert, wird die Klausel durch eine Bestimmung ersetzt, die ihrem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt.